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VORLAGE

Minijob-Arbeitsvertrag (befristet)

Befristeter Minijob-Vertrag (bis 520 € mtl.) für geringfügige Beschäftigung – digital erstellen, QES-konform unterschreiben und sicher archivieren.

Signatur-Stufe

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Zwischen

{{ employer.company }} {{ employer.formattedAddress }}

– nachfolgend „Arbeitgeber” genannt –

und

{{ employee.fullName }} {{ employee.formattedAddress }}

– nachfolgend „Arbeitnehmer/-in” genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am {{ contract.startDate }} und ist bis zum {{ contract.endDate }} befristet. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

§ 2 Probezeit

Die ersten {{ employment.probationPeriod }} gelten als Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden kann.

§ 3 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als {{ employment.type }} als {{ employment.workDescription }} eingestellt.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort –, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen und nicht mit einer Lohnminderung verbunden sind, soweit die Interessen des Arbeitnehmers angemessene Berücksichtigung finden.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt die Beschäftigung als Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

Eine in vollem Umfang versicherungspflichtige Beschäftigung wird explizit ausgeschlossen.

§ 4 Arbeitszeit

Arbeitszeitmodell: {{ workingTime.scheduleType }}

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt {{ workingTime.description }} und wird entsprechend der betrieblichen Auftragslage im gesetzlich zulässigen Rahmen abgefordert.

{{ workingTime.dailySchedule }}

Die konkreten Tage und Stunden der Beschäftigung werden individuell nach jeweiligem Arbeitsanfall und Umfang vom Arbeitgeber und in Absprache mit dem Arbeitnehmer festgelegt.

Soweit es betrieblich notwendig ist, ist der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.

§ 5 Vergütung

Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer eine Bruttovergütung ({{ contract.compensationType }}) in Höhe von {{ contract.compensationAmount }} Euro. In der monatlichen Bruttovergütung ist ein Anteil von 1/12 als monatliche anteilige Sonderzahlung enthalten. Damit sind etwaige Ansprüche auf Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen abgegolten.

{{ contract.compensationDescription }}

Die Vergütung ist jeweils zum Dritten eines jeden Folgemonats bargeldlos zu zahlen.

§ 6 Weitere Beschäftigungen

Der Arbeitnehmer erklärt und versichert, im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Arbeitsvertrages keine weiteren – auch geringfügig entlohnten – Beschäftigungen auszuüben.

Die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung und der Höhe der Vergütung.

Unterlässt der Arbeitnehmer die obigen Mitteilungen oder macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, kann dies ggf. zu einer umfassenden Sozialversicherungspflicht auch für dieses Beschäftigungsverhältnis führen. Der Arbeitgeber behält es sich vor, gegenüber dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sofern dem Arbeitgeber aufgrund unwahrer Angaben des Arbeitnehmers über das Bestehen weiterer – auch geringfügiger – Beschäftigungen Nachteile entstehen. Dies betrifft insbesondere Nachforderungen von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen.

§ 7 Hinweis zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der Arbeitnehmer ist rentenversicherungspflichtig. Hierdurch erwirbt der Arbeitnehmer entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Voraussetzungen Rentenansprüche. Der Arbeitnehmer kann sich von seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen. Die Befreiung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Eine einmal abgegebene Erklärung kann bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur einmal über einen Antrag beim Arbeitgeber widerrufen werden.

§ 8 Urlaub

Es besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgehend von einer 5-Tage-Woche.

Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

§ 9 Arbeitsverhinderung / Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Verschwiegenheit

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

§ 11 Kündigung

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat. Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in welchem dem Arbeitnehmer der wirksame Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung zugeht.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von {{ employment.cancellationPeriod }} gekündigt werden. Die Verlängerung der Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei jede Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers gilt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer ggf. noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle in seinem Besitz befindlichen, den Arbeitgeber betreffenden Unterlagen und überlassenen Arbeitsmittel mit der schriftlichen Versicherung der Vollständigkeit an eine vom Arbeitgeber zu benennende Person zurückzugeben.

§ 12 Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 13 Verfall-/Ausschlussfristen

Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.

Andernfalls erlöschen sie. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Für Ansprüche aus MiLoG verbleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Regelung.

§ 14 Vertragsänderungen und Nebenabreden

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich Änderungen der Anschrift oder der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit diese für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sind.


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