Midijob-Arbeitsvertrag (unbefristet)
Unbefristeter Midijob-Vertrag für den Übergangsbereich (520–2.000 € mtl.) – digital erstellen, einfach signieren und sicher aufbewahren. Ab 3 €.
Signatur-Stufe
Fortgeschrittene elektronische Signatur (AES)
Zwischen
{{ employer.company }} {{ employer.formattedAddress }}
– nachfolgend „Arbeitgeber” genannt –
und
{{ employee.fullName }} {{ employee.formattedAddress }}
– nachfolgend „Arbeitnehmer/-in” genannt –
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am {{ contract.startDate }}. Es wird auf unbestimmte Zeit vereinbart.
Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
§ 2 Probezeit
Die ersten {{ employment.probationPeriod }} gelten als Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
§ 3 Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als {{ employment.type }} als {{ employment.workDescription }} eingestellt.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen – auch an einem anderen Ort –, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen und nicht mit einer Lohnminderung verbunden sind, soweit die Interessen des Arbeitnehmers angemessene Berücksichtigung finden.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt der Einsatz als Teilzeitbeschäftigter i. S. d. § 20 Abs. 2 SGB IV. Insoweit sind sich die Parteien einig, dass die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach § 20 Abs. 2 SGB IV im Rahmen eines Gleitzonenarbeitsverhältnisses Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist.
§ 4 Arbeitszeit
Arbeitszeitmodell: {{ workingTime.scheduleType }}
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt {{ workingTime.description }} und wird entsprechend der betrieblichen Auftragslage im gesetzlich zulässigen Rahmen abgefordert.
{{ workingTime.dailySchedule }}
Die konkreten Tage und Stunden der Beschäftigung werden individuell nach jeweiligem Arbeitsanfall und Umfang vom Arbeitgeber und in Absprache mit dem Arbeitnehmer festgelegt.
Soweit es betrieblich notwendig ist, ist der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.
§ 5 Vergütung
Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer eine Bruttovergütung ({{ contract.compensationType }}) in Höhe von {{ contract.compensationAmount }} Euro. In der monatlichen Bruttovergütung ist ein Anteil von 1/12 als monatliche anteilige Sonderzahlung enthalten. Damit sind etwaige Ansprüche auf Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen abgegolten.
{{ contract.compensationDescription }}
Die Vergütung ist jeweils zum Dritten eines jeden Folgemonats bargeldlos zu zahlen.
§ 6 Angaben und Hinweise zur Beschäftigung im Gleitzonenarbeitsverhältnis
Der Arbeitnehmer erklärt im Hinblick auf die Tätigkeit der Beschäftigung im Gleitzonenverhältnis explizit:
Der Arbeitnehmer versichert, dass er keine weiteren – auch geringfügig entlohnten – Beschäftigungen ausübt.
Die geplante Aufnahme einer weiteren Beschäftigung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung und der Höhe der Vergütung.
Unterlässt der Arbeitnehmer die obigen Mitteilungen oder macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, so ist sich der Arbeitnehmer bewusst, dass er zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies betrifft insbesondere etwaige Nachforderungen von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen beim Verschweigen von Einkünften.
§ 7 Urlaub
Es besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgehend von einer 5-Tage-Woche.
Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
§ 8 Arbeitsverhinderung / Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Verschwiegenheit
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
§ 10 Kündigung
Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat. Das Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in welchem dem Arbeitnehmer der wirksame Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung zugeht.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von {{ employment.cancellationPeriod }} gekündigt werden. Die Verlängerung der Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei jede Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers gilt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer ggf. noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle in seinem Besitz befindlichen, den Arbeitgeber betreffenden Unterlagen und überlassenen Arbeitsmittel mit der schriftlichen Versicherung der Vollständigkeit an eine vom Arbeitgeber zu benennende Person zurückzugeben.
§ 11 Vertragsstrafe
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen
Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.
Andernfalls erlöschen sie. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Für Ansprüche aus MiLoG verbleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Regelung.
§ 13 Vertragsänderungen und Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich Änderungen der Anschrift oder der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit diese für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sind.
{{ employer.city }}, {{ today }}